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An das

Familiengericht

...

 

 

 

 

Antrag

 

des Herrn ...                                                                            – Antragsteller –

Verf.-Bev.: Rechtsanwälte ...

 

gegen

 

Frau ...                                                                                    – Antragsgegnerin –

Verf.-Bev.: Rechtsanwälte ...

 

wegen

Auseinandersetzung Ehegatteninnengesellschaft

 

Vorläufiger Verfahrenswert: ...

 

Gerichtskosten in Höhe von ... € werden gleichzeitig durch Gebührenstempler entrichtet.

 

In vorbezeichneter Sache legitimieren wir uns – Vollmacht ist als

 

Anlage

beigefügt – als Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und

 

beantragen,

 

Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in welchem wir folgende

 

Anträge

 

verlesen werden:

 

1.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller Auskunft über den Bestand und die Höhe ihres Vermögens zum ... zu erteilen und hierüber Rechnung zu legen.

Gegebenenfalls:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt zu dulden, dass der Antragsteller in sämtliche Geschäfts- und Vermögensunterlagen der Antraggegnerin Einsicht nimmt.

 

2.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

 

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4.

Der Beschluss ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

 

 

Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beantragen wir darüber hinaus bereits jetzt vorsorglich Erlass eines

 

Anerkenntnis- oder Versäumnisbeschlusses.

 

Zur

Begründung

 

wird wie folgt ausgeführt:

 

Mit dem vorliegenden Antrag werden Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft geltend gemacht.

 

I. Sachverhalt

1.

Die Beteiligten waren seit ... miteinander verheiratet. Am ... trennten sich die Beteiligten und sind seit ... rechtskräftig voneinander geschieden.

 

Beweis: ...

 

2.

Bereits zu Beginn der Ehe vereinbarten der Antragsteller und die Antragsgegnerin Gütertrennung.

 

Beweis: ...

 

3.

Zu diesem Zeitpunkt waren beide Beteiligten vermögenslos. Der Antragsteller arbeitete während der Ehezeit bis zum ... als ... , die Antragsgegnerin war als Hausfrau tätig.

 

4.

Die Beteiligten erwarben folgende Immobilien:

...

Aus haftungsrechtlichen Gründen wurden sämtliche Immobilien allein auf den Namen der Antragsgegnerin angeschafft und stehen somit formal in deren Alleineigentum.

 

Der Wert der Immobilien beträgt derzeit ca. ... €.

 

Beweis: ...

 

Auch nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers wurden Immobilien erworben, an deren Kaufpreis sich der Antragsteller mit unterschiedlichen Beiträgen beteiligte.

 

Beweis: ...

 

Darüber hinaus leistete der Antragsteller in erheblichem Umfang handwerkliche Arbeiten, wie etwa Instandsetzungen und zahlte die laufenden Renovierungsaufwendungen, soweit die Mieteinnahmen nicht ausreichten.

 

Beweis: ...

 

Die Antragsgegnerin übernahm demgegenüber absprachegemäß die vollständige Verwaltung der Immobilien, was unstreitig ist.

 

 

II. Rechtliche Ausführungen.

 

Dem Antragsteller stehen Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft zu.

 

1.

Nach der Rechtsprechung erfolgt eine über das übliche eheliche Maß hinausgehende Tätigkeit eines Ehegatten für den anderen Ehegatten im Zweifel nicht unentgeltlich, sondern gegen Vergütung in Form einer schuldrechtlichen Beteiligung am betreffenden Vermögen (BGH, NJW 1953, 417).

 

Ein im Rahmen einer stillschweigend vereinbarten Innengesellschaft bestehendes Beteiligungsverhältnis ist dann zu bejahen, wenn die Ehegatten durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen (BGH, NJW 1999, 2962, 2964 ff.).

2.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:

 

Die Beteiligten haben über viele Jahre hinweg planvoll und zielstrebig gemeinsam am Aufbau eines Immobilienvermögens zusammengewirkt, um im Alter gemeinsam aus den Erträgen (Mieteinnahmen) zu leben und hieraus weiteres Vermögen zu bilden.

 

Wie oben ausgeführt, erfolgte der Umstand, dass das Vermögen lediglich der Antragsgegnerin zugeordnet wurde, allein aus Haftungsgründen gegenüber Dritten. Die Vermögensverschiebungen waren von dem übereinstimmenden Gedanken geleitet, dass trotz formal dinglicher Zuordnung der Vermögenswerte zum Alleinvermögen eines Ehegatten, nämlich der Antragsgegnerin, wirtschaftlich die Immobilien beiden Ehegatten gehören sollten.

 

3.

Der Ausgleichsanspruch des Antragstellers besteht in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, NJW 1999, 2967).

 

Zunächst hat die Antragsgegnerin jedoch, da sie das Gesellschaftsvermögen verwaltet, nach § 721 BGB dem Antragsteller Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

 

Da der Antragsteller seine Leistungen mit der Trennung der Beteiligten am ... eingestellt hat, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung (BGH, a.a.O.).

 

Dem Antragsteller steht gem. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 50% des Gesellschaftsvermögens zu.

 

Diesen Ausgleichsanspruch hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom ... geltend gemacht.

 

Beweis: ...

 

Da eine Zahlung nicht erfolgte, war der Antrag geboten.

 

Nach alldem ist dem Antrag stattzugeben.

 

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin