(>Verfahrenseinleitung ansonsten / >VKH / >Sachliche Voraussetzungen / >Entscheidung) (>§ 51 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Weiteres Verfahren 1. Einleitung des EA-Verfahrens: a. Nur auf Antrag? (a) Gesetzeslage: "Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann" (§ 51 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) In Familienstreitsachen (dazu): Hier ist stets ein Antrag erforderlich (so ausdrücklich auch § 246 FamFG für Unterhalt >dazu). (bb) In Ehesachen (dazu): Hier kommt generell keine vorläufige Regelung in Betracht (da über einen Status zu entscheiden ist). (bc) In FG-Sachen (dazu): Hier kommt es darauf an, ob es sich bei der Hauptsache um ein Antrags- oder Amtsverfahren handelt bzw. handeln würde (dazu). Im letzteren Fall kann das Gericht (wie früher) auch von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, BT-Drs.16/6308 S.200. In Kindschaftssachen ist eine EA [...]