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(>Örtliche Zuständigkeit generell / >EA-Verfahren) (>§ 50 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Notzuständigkeit 1. Regelzuständigkeiten: a. Bei anhängigem Hauptsacheverfahren: (a) Gesetzeslage: "Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig" (§ 50 I 2 FamFG). (b) Bedeutung in Familiensachen: (ba) "Hauptsache": (baa) Grundsätze: Gemeint ist damit ein sachkongruentes Verfahren (wie bisher >dazu), das als Hauptsache betrieben wird und anhängig ist (dazu), OLG Stuttgart DRsp 2010/7562 = FamRZ 2010,1828. Das EA-Verfahren wird aber nicht mehr Teil des Hauptsacheverfahrens (dazu). Gleiches gilt hinsichtlich des Verfahrens, für welches ein Vorschuss verlangt wird (dazu). Ob das Gericht für die Hauptsache wirklich zuständig ist, ist für die Dauer der dortigen Anhängigkeit unerheblich, Zöller[30.] 50 FamFG R.3. Unterschiedliche [...]
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