(>Beiordnung bei VKH / >Scheidungsrecht) (>§ 138 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 3. Rechtsstellung des Anwalts / 4. Rechtsbehelfe 1. Wann kommt eine Beiordnung in Betracht? a. Gesetzeslage: "Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint; .." (§ 138 I 1 1.HS FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Nur wenn der Beteiligte keinen Anwalt hat und auch nicht VKH beantragt (dazu), aber nicht bewusst auf einen Anwalt verzichtet, Zöller[30.] 138 FamFG R.1. Nur in der ersten Instanz, Zöller[30.] 138 FamFG R.6. (b) Scheidung: Nicht bei sonstigen Eheverfahren, wohl aber bei [...]