(Verbund: >Bedeutung / >Abtrennung / >Kostenentscheidung) (>Früher) (>Scheidungsrecht / >Gebühren) (>§ 137 FamFG im Kontext) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 2. Welche sind Folgesachen? / 3. Rechtzeitigkeit des Antrags 1. Woraus besteht ein "Verbund"? a. Gesetzeslage: "Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund)" (§ 137 I FamFG). b. Bedeutung: Ein Verbund (>Wirkung) besteht zwischen: 1) Einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsverfahren (Hauptakten) wegen a) Scheidung (nicht andere Ehesachen; wohl auch bei Trennungsverfahren ausländischen Rechts (dazu), Zöller[30.] 137 FamFG R.3.) bzw. b) Aufhebung der Lebenspartnerschaft (dazu) und 2) "Folgesachen". Diese werden vom Gesetz jetzt mit ihren jeweiligen Voraussetzungen enumerativ benannt (>s.u.). Folgesachen (außer VA) müssen rechtzeitig in den Verbund eingeführt worden sein (>s.u.). Sie [...]