(>Familiensache? / >Sachliche Zuständigkeit) (>Früher) 1. Anwendbar bei gerichtsinternen Zuständigkeitsproblemen? a. Gesetzeslage: "Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend" (§ 17a VI GVG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Die Regeln über Streitigkeiten hinsichtlich des Rechtswegs (s.u.2.) gelten grds. entsprechend, wenn es um das interne Verhältnis zwischen Prozessabteilung, Familienabteilung und FG-Abteilung geht, BT-Drs.16/6308 S.318, OLG Köln FF 2010,80, OLG Karlsruhe FamRZ 2014,958 /2. Diese Regelung dürfte insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine "sonstige Familiensache" vorliegt (dazu), Bedeutung haben. Wenn umstritten ist, ob die Zuständigkeit auf früheres oder neues Recht zu stützen ist (dazu), ist die Zuständigkeit entsprechend § 5 I Nr.4 FamFG (dazu) zu [...]