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(>Rubrum pp.) (Normen im Kontext: >§ 38 FamFG/ >§ 69 FamFG/ >§ 116 FamFG) (>Bekanntgabe / >Rechtsmittel) (Früher: In Ehe- und ZPO-Verfahren: "Urteil") 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) § 38 I 1 FamFG: "Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung)" [Satz 2 >Text: für Familiensachen irrelevant]. (b) § 116 I FamFG: "Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss." (c) § 69 III FamFG: "Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend." b. Geltung: Diese Normen gelten für sämtliche Verfahrensarten beim Familiengericht. Durch § 116 I FamFG soll lediglich klargestellt werden, dass es auch in Ehe- und Streitsachen kein "Urteil" mehr geben soll, BT-Drs.16/6308 S.224. Auch in solchen Verfahren gilt § 38 FamFG unmittelbar (arg. [...]
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