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(In Altverfahren (dazu):-->In FGG-Verfahren /-->Gerichtsgebühren) Altes GKG (grau) gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.) 2. Wenn das Gericht die Zustellung verweigert 1. Ist ohne Vorschuss zuzustellen? (-->Was wäre sonst?) Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) a. Bei Prozesskostenhilfe: Ja, soweit sie dem Antragsteller bewilligt ist (§ 14 Nr.1 (65 VII 1 Nr.1) GKG). b. Bei Liquiditätsproblemen: (a) Gesetzeslage: ".. 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde .." (§ 14 Nr.3 a) GKG). (b) Bedeutung: Ja, falls glaubhaft gemacht ist (dazu), dass die alsbaldige Zahlung des Vorschusses Schwierigkeiten bereiten würde + die Klage nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 14 [...]
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