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1. Wenn keine Verfahrens-/Prozesskostenhilfe beantragt ist: Dann ist zu prüfen, ob ein Vorschuss erforderlich ist; dieser wäre dann anzufordern (§§ 12 ff FamGKG >dazu). Hiergegen kommen Rechtsbehelfe in Betracht (dazu). 2. Wenn ein PKH/VKH-Antrag vorliegt: a. Anwendbarkeit: (a) Ehe- und Streitverfahren: Die folgenden ZPO-Regeln gelten entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). Abweichungen gibt es nur bei der Terminologie (dazu). (b) FG-Verfahren: Hier gelten teilweise abweichende Regeln (§§ 76 ff FamFG >dazu), die aber insoweit ebenfalls auf die ZPO verweisen. b. ZPO-Regeln: Zunächst PKH/VKH-Prüfungsverfahren: (a) Grundsätze: Mit Eingang des Antrags wird ein Prüfungsverfahren anhängig (dazu), OLG Zweibrücken DRsp 2000/9611. Beteiligte dieses Verfahrens sind nur der Antragsteller und das Gericht; daher scheidet eine übereinstimmende Erledigungserklärung zum PKH-Antrag aus, BGH DRsp 2009/20092 = FamRZ 2009,1663 /2. Auch in FG-Verfahren kann das Gericht ein [...]
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