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(Vollstreckung: >nach FamFG/ >nach ZPO/ >nach FGG) 1. Wer ist für die VKH-Entscheidung zuständig? a. Gesetzeslage: "Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen" (§ 117 I 3 ZPO). b. Falls die Vollstreckung dem Prozessgericht obliegt, so nach § 887 ZPO (Text), § 888 ZPO (dazu), § 890 ZPO (dazu): Der Richter des Prozessgerichts (§ 117 I 3 ZPO, arg. § 20 Nr.5 RPflG >Text). c. Anderenfalls: Das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO >Text) ist auch für den PKH-Antrag zuständig, dort i.d.R. der Rechtspfleger, OLG Celle NdsRPfl 1981,232 (§§ 20 Nr.5 RPflG, 117 I 3 ZPO). 2. Ist PKH für die Vollstreckung zu bewilligen? a. Sonderfall § 87 I 1 FamFG (dazu): Die Fragen zum früheren § 33 FGG (s.u.) stellen sich entsprechend (da die Vollstreckung von Amts wegen betrieben wird). b. Sonderfall § 33 FGG (dazu) in Verfahren bis 31.8.2009 (dazu): str.: a) Grds. nein: Da die [...]
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