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(>Ist ein Scheidungsantrag erforderlich?) 2. Sonstige Zweifelsfälle bei Ehe pp. 1. Für die Auflösung einer Scheinehe: a. Liegt eine "Scheinehe" vor? Ggf. nach § 1314 II Nr.5 BGB (dazu) i.V.m. § 1353 BGB (Text). Der Standesbeamte musste an sich eine Mitwirkung verweigern (dazu). Sie kann nach § 92a AuslG strafbar sein, OLG Düsseldorf DRsp 2000/2832 = NJW 2000,1280. Falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde zur Erschleichung des Aufenthalts sind nach § 95 II Nr.2 AufenthG strafbar. Zur Beweislast vgl. Gutmann NJW 2011,2776. b. Wenn ja: (a) Antrag auf Scheidung: (aa) Mutwillig? str.: a) Nein, OLG Naumburg DRsp 2002/6259 = FamRZ 2001,629, OLG Karlsruhe FamRZ 2003,1760. Der Antrag auf Scheidung einer nur zum Schein, aber wirksam eingegangenen Ehe ist als solcher nicht mutwillig, OLG Frankfurt DRsp 1996/22940 LS = FamRZ 1996,615, OLG Nürnberg DRsp 1996/19398 = FamRZ 1996,615, OLG Hamm DRsp 2002/6196 = FamRZ 2001,1081, OLG Stuttgart DRsp 2005/14749 LS = FamRZ [...]
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