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Gewahrt werden sollen: 1. Das Kindeswohl: Gemäß Art.1 a) HKiEntÜ (Text): Ziel ist die Vermeidung von Entfremdung; durch eine möglichst rasche Rückführung soll eine Eingewöhnung im Zielland der Entführung vermieden werden, BVerfG DRsp 1996/19616 = FamRZ 1996,405. Die Belange des Entführers sind nicht erheblich (dazu), er müsste ggf. ebenfalls zurückkehren. 2. Die internationale Zuständigkeit des Herkunftsstaats: Ziel ist die Beachtung der im Herkunftsstaat bestehenden Sorge- und Umgangsrechte (Art.1 b) >Text, Art.5 >Text HKiEntÜ). Sicherzustellen ist, dass über die Sorge am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts (dazu) des Kindes entschieden werden kann, BVerfG FamRZ 1996,479 = NJW 1996,1953. Nach Anzeige der Widerrechtlichkeit darf im Aufenthaltsstaat grds. nicht mehr über die Sorge entschieden werden (dazu). Die Anordnung der Rückführung stellt aber kein Präjudiz hinsichtlich der Sorgeentscheidung dar (Art.19 HKiEntÜ >Text). Eine Rückführung in [...]
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