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1. Das HKiEntÜ ist nur zwischen Vertragsstaaten anwendbar! Das HKiEntÜ ist nur dann anzuwenden, wenn sowohl der Herkunftsstaat als auch der Staat des derzeitigen Aufenthalts (im maßgeblichen Zeitpunkt >dazu) gleichermaßen Mitglieder des Abkommens sind, OLG Hamm DRsp 2000/4153 = FamRZ 2000,370 (vgl. Art.35 >Text, 38 >Text HKiEntÜ). Vorrangig ist ggf. ab 1.8.2022 die EU-VO 2019/1111 (dazu). 2. Welche Länder sind das? Die Daten geben an, ab wann das HKiEntÜ im Verhältnis zu Deutschland anwendbar geworden ist (frühestens ab dem 1.12.1990). Wenn kein Datum angegeben ist, dann ist das Land länger als die BRD Vertragsstaat. Die Angabe "(?)" bedeutet, dass das Datum nicht sicher festgestellt werden konnte: a. Deutschland: Seit 1.12.1990. b. Europäische Staaten: Albanien (1.10.2007), Andorra (1.9.2011; Vorbehalte vgl. BGBl.2011 II 1178), Belgien (1.5.1999), Bosnien-Herzegowina, Bulgarien (1.12.2004), Dänemark (ohne Grönland und Faröer; seit 1.7.2016 auch für [...]
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