- Vorschriften in Entführungsfällen
- Für welche Kinder ist das HKiEntÜ anwendbar?
- HKiEntÜ: Vertragsstaaten
- Ziele des HKiEntÜ
- Einzelne Regelungen nach HKiEntÜ bzw. EG-VO 2201/2003
- Zentrale Behörden nach HKiEntÜ / KSÜ bzw. EG-VO 2201/2003
- Antragsfrist nach HKiEntÜ
- Kann während eines Rückführungsverfahrens über die Sorge entschieden werden?
- Entscheidung, Vollstreckung pp. in Entführungsfällen
- Entscheidung, Vollstreckung pp. in Entführungsfällen: Abweichungen in Altfällen
- Widerrechtlichkeitsbescheinigung (HKiEntÜ)
- Entführung i.S.v. HKiEntÜ / EG-VO 2201/2003?
- Widerrechtlichkeit nach HKiEntÜ/ EG-VO 2201/2003
- Prüfung des Kindeswohls vor Rückführung?
- Ist bei Umgangsstreit das HKiEntÜ anwendbar?
- Welches Gericht ist in Entführungsfällen zuständig?
- Verfahren wegen der elterlichen Verantwortung (bei Auslandsbezug)
- EuSorgÜ (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen vom 20.5.1980)
Das Übereinkommen gilt nach Art.4 HKiEntÜ (Text) - ggf. i.V.m. Art.11 EG-VO 2201/2003 (Text) - nur für Kinder, die: 1) Unter 16 Jahren alt sind: Maßgeblich ist nicht das Alter im Zeitpunkt der Entführung, sondern zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung, Bach FamRZ 1997,1051 Fn.5. Die Altersgrenze gilt auch im Anwendungsbereich der EG-VO 2201/2003 (Text), Rieck NJW 2008,183. 2) In einem Vertragsstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten unmittelbar vor der Sorge- oder Umgangsverletzung, vgl. AG Saarbrücken FamRZ 2002,45: a) In einem Vertragsstaat (dazu): Ein Beitritt des Herkunftslands zum HKiEntÜ erst nach der Entführung genügt für den konkreten Fall nicht, Rahm/ Künkel IIIB R.1368. b) Bestand dort ein gewöhnlicher Aufenthalt? >Dazu. [...]
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