- Vorschriften in Entführungsfällen
- Für welche Kinder ist das HKiEntÜ anwendbar?
- HKiEntÜ: Vertragsstaaten
- Ziele des HKiEntÜ
- Einzelne Regelungen nach HKiEntÜ bzw. EG-VO 2201/2003
- Zentrale Behörden nach HKiEntÜ / KSÜ bzw. EG-VO 2201/2003
- Antragsfrist nach HKiEntÜ
- Kann während eines Rückführungsverfahrens über die Sorge entschieden werden?
- Entscheidung, Vollstreckung pp. in Entführungsfällen
- Entscheidung, Vollstreckung pp. in Entführungsfällen: Abweichungen in Altfällen
- Widerrechtlichkeitsbescheinigung (HKiEntÜ)
- Entführung i.S.v. HKiEntÜ / EG-VO 2201/2003?
- Widerrechtlichkeit nach HKiEntÜ/ EG-VO 2201/2003
- Prüfung des Kindeswohls vor Rückführung?
- Ist bei Umgangsstreit das HKiEntÜ anwendbar?
- Welches Gericht ist in Entführungsfällen zuständig?
- Verfahren wegen der elterlichen Verantwortung (bei Auslandsbezug)
- EuSorgÜ (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen vom 20.5.1980)
(>IntFamRVG im Kontext) 1. Grundlagen: a. Worauf beruht ihre Einrichtung? Nach u.a. Art.6 I HKiEntÜ (Text) bzw. Art.53 EG-VO 2201/2003 (Text) hat jeder Vertragsstaat des HKiEntÜ (dazu) bzw. Mitgliedstaat der EG (dazu) (ohne Dänemark) eine solche Behörde einzurichten. Gleiches gilt nach Art.49 EG-VO 4/2009 (dazu). b. Wer ist "Zentrale Behörde"? (a) In Deutschland: Das Bundesamt für Justiz (BfJ), Adenauerallee 99, 53113 Bonn (§ 3 IntFamRVG >Text). Einzelheiten: >www.bundesjustizamt.de. (b) Im Ausland: Die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Anschriften finden sich im Internet unter >www.hcch.net (Website der Haager Konferenz) unter der Rubrik "Authorities", geordnet nach Staaten und Übereinkommen ("per convention"); vgl. auch BGBl.2008 II 59 ff, BGBl.2010 II S.857. 2. Welche Aufgaben haben sie? a. Bei Entführung ins Ausland: Die Zentrale Behörde tritt auf Antrag an ausländische Dienststellen heran (Artt.7 >Text, 9 >Text [...]
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