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(>Wäre sie rechtswidrig? / >HKiEntÜ / >EG-VO 2201/2003) 1. Je nach den beteiligten Staaten: a. Bei einer internationalen Entführung: Nur wenn sowohl Herkunftsland als auch Aufenthaltsland Vertragsstaaten des HKiEntÜ (dazu) bzw. Länder der EG-VO (dazu) im Zeitpunkt der Entführung (dazu) sind. b. Auch bei einer Entführung in demselben Land? Wenn das Kind an einen anderen Ort innerhalb desselben Staates verbracht oder dort zurückgehalten wird oder wenn sich das Kind und beide Elternteile aktuell im selben Staat befinden, ist das HKiEntÜ nicht (auch nicht analog) anwendbar (auch nicht nach vorherigem Wechsel des Aufenthaltsstaates), AG Schleswig FamRZ 2001,933, str.. 2. Stellt die Tathandlung eine "Entführung" i.S.d. HKiEntÜ dar? a. Bei "Verbringen" des Kindes: (>Kind?) (a) Relevant? Ja (nach Artt.3 I >Text, 12 I 1.Alt. >Text HKiEntÜ bzw. Art.2 Nr.11 EG-VO 2201/2003 >Text); das ist der klassische Fall der Entführung. (b) Wann gegeben? [...]
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