1) Das angerufene Gericht muss überhaupt als solches zuständig sein: Damit das angerufene Gericht seine internationale Zuständigkeit prüfen darf, muss es zunächst einmal örtlich (dazu) und sachlich (dazu) zuständig sein; dies beurteilt sich allein nach innerstaatlichem Recht, BGH DRsp 2006/1022 = FamRZ 2006,321; BGH DRsp 2011/10576 = NJW 2011,2518. Falls dies bejaht wird: 2) Besteht der Sache nach ein Vorrang ausländischer Zuständigkeit? a) Wenn sie beansprucht wird: Ob ein anderer Staat seinerseits eine ausschließliche Zuständigkeit beansprucht, ist grds. unbeachtlich, Geimer IZPR R.987, Zöller[30.] 98 FamFG R.15. b) Wegen Nichtanerkennung im Ausland: Nur im seltenen Fall des früheren § 606a I 1 Nr.4 ZPO (dazu) wäre eine fehlende Anerkennung im Ausland zuständigkeitshindernd, vgl. Zöller[26.] 606a ZPO R.30. c) Wenn im Inland nicht vollstreckt werden könnte: Das steht der deutschen Zuständigkeit nicht entgegen, Zöller[30.] IZPR R.48. 3) Wo ist dann nach [...]