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Altes Recht (>Sind diese Sondernormen vorrangig? / >Der Sache nach und zeitlich anwendbar?) 2. Was ist bei fehlender Zuständigkeit? 1. Wonach richtet sich hier die internationale Zuständigkeit? (zur Zuständigkeit nach der EG-VO 44/2001 generell vgl. BGH DRsp 2005/12447) a. In Sonderfällen: (a) Wenn hier die Scheidung anhängig ist: (aa) Gilt die Verbundzuständigkeit des deutschen Scheidungsgerichts (dazu)? Sie bleibt (nach Art.5 Nr.2 2.Alt. EG-VO 44/2001 bzw. EuGVÜ/LugÜ) unberührt, soweit sie sich nicht lediglich aus dem Deutschsein der einen Partei ableitet (so früher Art.5 Nr.2 a.E. i.V.m. § 606a I 1 Nr.1 ZPO >dazu). Anderenfalls würde der Verbund durchbrochen, Hau FamRZ 2000,1338. Wenn sich die Verbundzuständigkeit aus der EG-VO 2201/2003 (dazu) (1347/2000 >dazu) ableitet, ist sie stets zu beachten. (ab) Was gilt bei Nicht-Folgesachen? Soweit es nicht um eine Folgesache geht (Trennungs-Unterhalt), führt ein Eheverfahren nicht zur (ansonsten fehlenden) [...]
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