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(>Kommen diese Rechtsquellen vorrangig in Betracht? / >Anerkennung) (>EG-VO 4/2009 / >EU-VO 1215/2012) 2. Der Sache nach anwendbar? 1. In zeitlicher Hinsicht anwendbar? (>Räumlich?) a. EG-VO 4/2009 (Text): Nach Art.75 I, 76 (Text) anwendbar ab dem 18.6.2011, vgl. Mankowski FamRZ 2010,1487, Boele-Woelki/ Mom FPR 2010,485, Kuntze FPR 2011,169, Heger/ Selg FamRZ 2011,1107. Die VO gilt danach für Verfahren, die ab diesem Datum eingeleitet werden sowie für später errichtete Titel (Art.75 I >Text). Gemäß Art.75 II kann auch in Altverfahren die EG-VO 4/2009 für Ansprüche ab 18.6.2011 gelten, OLG Nürnberg DRsp 2012/2157, OLG Hamm DRsp 2021/7540. Für die "Einleitung" des Verfahrens ist auf das dem zu vollstreckenden Titel vorausgegangene Verfahren abzustellen, wobei offen bleibt, ob auf die Einreichung des dortigen Antrags oder dessen Zustellung abzustellen ist, BGH DRsp 2019/16239 = FamRZ 2020,123 = NJW 2020,928 [10]. Zur Frage, ob für die Einleitung [...]
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