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1. Nach welchem Recht richten sich Hauptsache-Verfahren? Für das Verfahrensrecht (dazu) gilt grds. die lex fori, hierzulande also deutsches Recht unter (gemäß Art.3 EGBGB >Text vorrangiger) Berücksichtigung der zum deutschen Recht gehörenden internationalen Verträge, BGH DRsp 1992/4846 = FamRZ 1984,1001 = NJW 1985,552, OLG Karlsruhe DRsp 2020/14754. Zur umstrittenen dogmatischen Herleitung vgl. Rahm/Künkel VIII R.25. Die lex fori entscheidet auch darüber, ob ZPO oder FGG (jetzt Streitverfahren oder FG-Verfahren) anzuwenden ist, wobei Festlegungen des ausländischen Rechts aber nicht unbeachtlich sind, Rahm/ Künkel VIII R.401. 2. Was gilt für Eilverfahren? a. Grundsatz: Die lex fori gilt auch hier; also sind insbesondere die §§ 49 ff FamFG (dazu) (früher 620 ff >dazu, 644 ZPO >dazu) anwendbar, Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.258. b. Gilt es hier vorrangige Sonderregeln? (a) Beim Unterhalt: (aa) Nach dem EuGVÜ: Nach Art.24 ist einstweiliger Rechtsschutz nach der lex [...]
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