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(>Innerdeutsches Recht zur Prozessfähigkeit / >FG-Verfahrensfähigkeit) (>Art.7 Text) 1. Wonach richtet sich die Parteifähigkeit? Für die Parteifähigkeit fehlt eine auf deutsches Recht zurückverweisende Regelung: daher kommt es auf die Vorschriften im Heimatrecht der Partei an. Zu dessen Anwendung vgl. Zöller[30.] IZPR R.19. Im deutschen Recht kommt es für die Parteifähigkeit auf die Rechtsfähigkeit an (§ 50 ZPO >Text). Diese ergibt sich gemäß Art.7 I EGBGB (Text) grds. aus der Staatsangehörigkeit, ab 1.1.2023 jedoch aus dem gewöhnlichen Aufenthalt (dazu), BT-Drs.19/24445 S.19. 2. Welches Recht gilt für die Prozessfähigkeit? a. Ist die Partei selbst handlungsfähig? (a) Grundlagen: Diese Frage ist dem Verfahrensrecht mit Geltung der lex fori zuzuordnen, vgl. Zöller[30.] IZPR R.19. An sich knüpft § 52 ZPO (Text) an die Geschäftsfähigkeit an, die gemäß Art.7 II EGBGB (Text) grds. nach Heimatrecht bzw. ab 1.1.2023 nach dem Recht des gewöhnlichen [...]
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