(>Beim Ehevertrag) 1. Ist die Form gewahrt? a. Wenn Schriftform vorgeschrieben ist: Zur Neuregelung der §§ 125 ff BGB (Text) vgl. Roßnagel NJW 2001,1825. Zur Einhaltung der Schriftform ist nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformerfordernisse nach § 126 BGB (Text) erfüllt hat, BGH DRsp 2021/6137. b. Wenn notarielle Form verlangt ist (so beim Ehevertrag >dazu): (a) Wenn Sprachprobleme bestehen: >Dazu. (b) Wenn die Belehrung angezweifelt wird: Die Belehrung durch den Notar nach § 17 BeurkG ist nur eine Ordnungsvorschrift; wer einen Vertrag unterschreibt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt auf eigene Gefahr, OLG Frankfurt DRsp 1998/7354 = FamRZ 1997,1540. (c) Wenn Mängel der Unterschrift vorliegen: Die Unterschriften sind nach § 13 I 1 BeurkG Wirksamkeitsvoraussetzung. Ausreichend ist die Unterschrift mit dem Nachnamen, der Vorname allein reicht grds. nicht aus, BGH DRsp 2003/1294 = FamRZ 2003,675. 2. Ist ein Formmangel [...]