Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Beim Ehevertrag) 1. Ist die Form gewahrt? a. Wenn Schriftform vorgeschrieben ist: Zur Neuregelung der §§ 125 ff BGB (Text) vgl. Roßnagel NJW 2001,1825. Zur Einhaltung der Schriftform ist nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformerfordernisse nach § 126 BGB (Text) erfüllt hat, BGH DRsp 2021/6137. b. Wenn notarielle Form verlangt ist (so beim Ehevertrag >dazu): (a) Wenn Sprachprobleme bestehen: >Dazu. (b) Wenn die Belehrung angezweifelt wird: Die Belehrung durch den Notar nach § 17 BeurkG ist nur eine Ordnungsvorschrift; wer einen Vertrag unterschreibt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt auf eigene Gefahr, OLG Frankfurt DRsp 1998/7354 = FamRZ 1997,1540. (c) Wenn Mängel der Unterschrift vorliegen: Die Unterschriften sind nach § 13 I 1 BeurkG Wirksamkeitsvoraussetzung. Ausreichend ist die Unterschrift mit dem Nachnamen, der Vorname allein reicht grds. nicht aus, BGH DRsp 2003/1294 = FamRZ 2003,675. 2. Ist ein Formmangel [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen