(>Willenserklärung / >Auslegung) (>§ 130 ff im Kontext) 1. Wann werden grds. Erklärungen wirksam? a. Muss die Gegenseite anwesend sein? Bei Erklärungen gegenüber dem anderen am Telefon sind die Regeln unter Anwesenden entsprechend anzuwenden (§ 147 I 2 BGB >Text). b. Wann wird die Willenserklärung wirksam? Grds. sofort mit der Erklärung (arg. §§ 145 ff BGB). Gegenüber Abwesenden mit deren Zugang (§ 130, s.u.); dabei muss die Erklärung mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt (begeben worden) sein, und dieser muss damit gerechnet haben, dass die Erklärung den richtigen Empfänger nicht nur zufällig erreichen werde, OLG Dresden DRsp 2018/3627. c. Gegenüber nicht (voll) Geschäftsfähigen: Hier ist § 131 BGB (Text) zu beachten. Der Zugang beim gesetzlichen Vertreter genügt nur dann, wenn die Erklärung für diesen bestimmt war, BAG DRsp 2011/3566 = FamRZ 2011,717. Wegfall der Geschäftsunfähigkeit heilt einen Zugangsmangel nicht, BAG DRsp [...]