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1. bis 6. 1. Was ist die Anspruchsgrundlage? Zu prüfen sind die Tatbestände von §§ 1615l ff BGB (dazu). In seltenen Fällen (dazu) kommt auch ein originärer vertraglicher Anspruch (dazu) in Betracht. 2. Welchen Bedarf hat der Elternteil? a. Grundsätze: Der Bedarf (dazu) ist die Voraussetzung (dazu) des Unterhaltsanspruchs. Er leitet sich hier grds. ab aus der eigenen Lebensstellung vor der Elternschaft (dazu). Dies gilt für den betreuenden Vater (dazu). b. Besteht ein Mindestbedarf? Ob und in welcher Höhe ein Mindestbedarf für den laufenden Unterhalt gilt, ist streitig (dazu). 3. Ist G bedürftig? a. Bedeutung: Bedürftigkeit ist eine weitere Anspruchsvoraussetzung (dazu). Hier kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Prägung, sondern stets auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse von G an. b. Bei Eigeneinkommen von G: Eigene Einkünfte (dazu) sind grds. (dazu) vom Bedarf abzuziehen; insoweit kommt auch eine Obliegenheit (dazu) von G in Betracht, bisher nicht genutzte [...]
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