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(>Ggf. außerdem § 812 BGB, vgl. Löhnig FamRZ 2003,1356 / >Bei Sekundärschuldnern) (>Bedarf bei Unterhaltsleistung durch Dritte) (>§ 1607 im Kontext). 2. Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs durch den Dritten 3. Auskunft über den Vater? / 4. Rückgriff wegen der Kosten nach Anfechtung? 5. Ansprüche gegen die Mutter? 1. Geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Leistenden über? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: (aa) § 1607 II 2 BGB: "Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten [".. wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist", § 1607 II 1 BGB] geht, soweit ein anderer nach Abs.1 verpflichteter [nach ihm haftender] Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über." (ab) § 1607 III 1 BGB: "Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Abs.2 S.1 [".. wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland [...]
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