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(>Bei Gerichtsentscheidunngen / >Bindung bei der Abänderung?) 2. Vereinbarung zur Abänderung? / 3. Grundlage verändert? / 4. Was ist darzulegen? 1. Wann kommt hier der Sache nach eine Abänderung in Betracht? a. Grundsatz: Die Reform von 2009 ändert in der Sache nichts: >Dazu. b. Bei Vergleichen: (>Ist § 239 FamFG einschlägig?) (a) Grundsätze: Der Sache nach gilt hier nicht § 239 I FamFG (323 I ZPO), sondern allein das materielle Recht (§ 239 II FamFG >Text, §§ 242 >Text, 313 >Text BGB), d.h. hier ist die Abweichung von den Vorstellungen der Parteien maßgeblich, BGH DRsp 1995/4142 = FamRZ 1995,554 = NJW 1995,1345, BGH DRsp 1999/220 = NJW 1999,641. Die Auslegung eines Vergleichs ist Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt überprüfbar, BGH DRsp 2019/16637 = FamRZ 2020,97 = NJW 2020,243 [21]. Im Rahmen der Abänderung sind beide Seiten auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verwiesen, BGH DRsp 2009/5110 = FamRZ 2009,314 = NJW [...]
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