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(>Zulässigkeit / >Bei anderen Titeln / >Ist die Veränderung eingetreten? / >Darlegung) 2. Liegt eine relevante Änderung vor? 1. Wann kommt eine Abänderung nach § 238 FamFG in Betracht? a. Gesetzeslage: "Der Antrag ist zulässig, sofern .. sich eine .. Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt" (§ 238 I 2 FamFG). b. Muss eine objektive Veränderung vorgetragen werden? (a) Grundsätze: Abänderung kann nur dann verlangt werden, wenn sich diejenigen Verhältnisse verändert haben, die für die Verurteilung dem Grunde, der Höhe oder der Dauer nach maßgebend waren. Darzulegen ist, dass die dem Urteil zugrunde liegende Prognose aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt ist, BGH DRsp 2008/6291 = FamRZ 2008,872 = NJW 2008,1525. Wenn eine solche Veränderung nicht einmal behauptet wird, ist die Klage unzulässig (dazu). (b) Nach einem Anerkenntnis: Die Darlegung des [...]
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