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(>Unterhalt zwischen Lebenspartnern) 1. Bei bestehender Lebenspartnerschaft: Wie bei Ehegatten (dazu). 2. Nach deren Auflösung: a. Wenn G heiratet: (a) Erlischt der Anspruch? Der Anspruch auf Unterhalt erlischt (§ 16 I (16 II 1) LPartG >Text i.V.m. § 1586 BGB >dazu), jedoch nur für die Zukunft (§ 1586 I BGB), zum Monatsende (§ 1585 I 3 BGB >Text), Gleiches gilt für Ersatzansprüche (§ 1586 II BGB >Text). (b) Lebt er wieder auf? (ba) Ab 1.1.2005: (baa) Wenn das Unterhaltsverfahren bereits anhängig ist: Bisheriges Recht (s.u.(bb)) gilt weiter (bis 31.10.2010 § 21 V LPartG). (bab) Wenn eine Fortgeltungserklärung abgegeben wurde: Ebenso (bis 31.10.2010 § 21 III LPartG). (bac) Ansonsten: Die Regeln unter geschiedenen Ehegatten (dazu) gelten jetzt entsprechend (§ 16 I LPartG n.F. >Text i.V.m. § 1586a BGB >Text). (bb) Früher: Nein (da eine Verweisung auf § 1586a BGB fehlte), Schwab FamRZ 2001,393. b. Wenn G eine neue Lebenspartnerschaft begründet: s.o. [...]
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