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(>Verwirkung? / >Bei Lebenspartnerschafts-Unterhalt) 3. Wann endet der nacheheliche Unterhalt? 1. Wann endet der Familienunterhalt (dazu)? a. Laufender Unterhalt: (a) Grundsatz: Dieser Anspruch endet mit der Trennung, arg. § 1361 I 1 BGB (dazu), OLG Düsseldorf NJW 1992,2166. Die Begriffe der Trennung in § 1361 und § 1567 BGB (dazu) stimmen überein, BGH DRsp 2016/9833 = NJW 2016,2122 = FamRZ 2016,1142 [12]. Der Anspruch endet nicht, solange noch gemeinsam gewirtschaftet wird, selbst wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist, AG Kleve DRsp 1997/1561 LS = FamRZ 1996,1408. Geringe, insbesondere aufgedrängte Gemeinsamkeiten stehen dem Übergang zum Trennungsunterhalt (s.u.2.) nicht entgegen, OLG Jena/Thüringen DRsp 2002/6315. (b) Bei andauernder stationärer Pflege: Wenn ein Ehegatte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung leben muss, führt das grds. nicht zum Trennungsunterhalt, aber der Familienunterhalt (dazu) wandelt sich um in einen Anspruch auf Geldleistung, OLG Celle [...]
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