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1. Wann kann sich die Frage stellen? Wenn sowohl S als auch D gegenüber G rechtlich auf Unterhalt haften (dazu); so wenn beide Elternteile dem Kind G Barunterhalt schulden oder wenn sich die Frau G sowohl an ihren Ehemann als auch an den Erzeuger halten kann und einer der beiden Schuldner leistet. 2. Ist G trotz Leistung von D noch gegenüber S bedürftig? Je nachdem, in welcher Art der Dritte an G geleistet hat: a) Barunterhalt: aa) Grundsatz: Die Leistung des Unterhaltsschuldners D vermindert im Verhältnis zu S die Bedürftigkeit von G. ab) Folge: Der Unterhaltsanspruch von G gegen S geht insoweit ggf. auf D über (dazu). b) Betreuungsunterhalt: Diese Leistung von D kann nicht in fiktiven Barunterhalt umgerechnet werden. Wenn S Barunterhalt schuldet, ändert sich an der Bedürftigkeit insoweit nichts. c) Naturalunterhalt: Was der Dritte als Unterhaltsschuldner im üblichen Rahmen von Urlaub oder Umgang mit G leistet, ist nicht auf den Bedarf anzurechnen, vgl. KG DRsp 1999/1139 = [...]
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