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(>Mit Begründung / >Bestehen Weigerungsgründe?) (>§ 178 FamFG im Kontext) 1. Kommen Ordnungsmittel in Betracht? a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): "Die §§ 386 bis 390 der ZPO gelten entsprechend" (§ 178 II 1 FamFG). (b) Früher: "Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entsprechend anzuwenden" (§ 372a II 1 ZPO). b. Bei fehlender Begründung: (a) Gesetzeslage: "Wird .. ohne Angabe eines Grundes .. verweigert, so .. [s.u.]" (§ 390 I 1.Alt. ZPO). (b) Bedeutung: Wenn die Testperson ihre Weigerung entgegen § 386 I ZPO (Text) nicht begründet, sind Ordnungsmittel zu prüfen. Bei nachträglicher Mitteilung von Weigerungsgründen gilt § 387 ZPO (dazu). c. Bei einfachem Ausbleiben: Ebenso, BGH DRsp 1992/1195 = NJW 1990,2936. Dies gilt aber nur dann, wenn die Ladung zur Blutentnahme gemäß § 377 II ZPO (Text) vom Gericht veranlasst wurde, eine Ladung durch den Gutachter ist unwirksam, OLG Brandenburg DRsp 2002/6054 = FamRZ 2001,1010, [...]
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