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(>Wenn die Voraussetzungen bestritten werden / >Heimliche Gutachten) (Kontext: >§ 178 FamFG / >§ 372a ZPO n.F.) 3. Wer ist verpflichtet? / 4. Untersuchung von T möglich? / 5. Art der Untersuchung möglich? 6. Untersuchung zumutbar? 1. Liegt überhaupt eine Rechtsgrundlage vor? Als Grundlage für die Anordnung von Begutachtungen (und damit von Grundrechtseingriffen) kommt nur § 178 FamFG (bzw. § 372a ZPO) in Betracht. Ob § 178 FamFG (analog) auch außerhalb von Abstammungsverfahren anwendbar ist, wenn in anderen Verfahren (hier Umgang) die Abstammung als Vorfrage zu klären ist, oder ob es dort an einer Rechtsgrundlage für Untersuchungen fehlt, bleibt offen, solange der potentielle leibliche Vater kein Recht auf Umgang hat, BVerfG DRsp 2013/17680 = FamRZ 2013,1195. Seit dem Inkrafttreten von § 167a FamFG (Text) am 13.7.2013 dürfte diese Entscheidung insoweit überholt sein. 2. Ist die Untersuchung erforderlich? a. Gesetzeslage: "Soweit es .. zur Feststellung [...]
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