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(>Mitteilungspflicht / >Ruhen der Sorge / >Adoption? / >Kenntnis der Abstammung) (>Text) 2. Verfahrensfragen 1. Voraussetzungen: a. Vertrauliche Geburt: Es muss sich um eine Geburt i.S.v. § 25 I 2 SchKG (Text) handeln. Die Schwangere muss dafür ihre wahren Personalien gegenüber der Beratungsstelle offengelegt haben (§ 26 II SchKG >Text), während ihre Identität im Übrigen geheim ist und sie im Rechtsverkehr unter einem Pseudonym handelt (§ 26 I Nr.1 SchKG >Text). Die Geburt kann auch erst nachträglich zu einer vertraulichen geworden sein, wenn nämlich die Mutter nach der Geburt die Angaben nach § 26 II 2 SchKG gemacht hat, BT-Drs.17/12814 S.18. b. Das Kind ist mindestens 16 Jahre alt: Erst jetzt entsteht grds. ein Einsichtsrecht des Kindes in seinen Herkunftsnachweis (§ 31 I SchKG >Text). Das Kind müsste sich dann mit seinem Einsichtsbegehren an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wenden, da dort der von der [...]
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