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Soweit von der Wiedergabe abgesehen wurde, kann der Volltext unter >www.bgbl.de nachgelesen werden (BGBl.2013 I S.3459, BGBl.2019 I S.2816) (>Mitteilungspflicht / >Ruhen der Sorge / >Adoption? / >Streit betr. Kenntnis des Kindes) Wortlaut: § 25 Beratung zur vertraulichen Geburt (1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist. 2 Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt und stattdessen die Angaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 macht. (2) bis (5) ... § 26 Das Verfahren der vertraulichen Geburt (1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche Geburt, wählt sie 1. einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt (Pseudonym), und 2. je einen oder mehrere weibliche und einen oder mehrere männliche Vornamen für das Kind. (2) Die Beratungsstelle hat einen [...]
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