(>Materielle Ansprüche / >Gerichtliches Vorgehen) 1. Bedeutung: a. Rechtsgrundlage: "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren", BGBl.2008 I 441. Es ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 27.3.2008. b. Gesetzeszweck: Die neu eingeführten Ansprüche und das daran anknüpfende Verfahren beruhen auf BVerfG DRsp 2007/3266 = NJW 2007,753 = FamRZ 2007,441 (dazu). Damit wird eine Klärung der Vaterschaft ermöglicht, ohne dass die Anfechtung (dazu) erklärt werden muss, welche ggf. ohne Weiteres zum Zerschneiden des familiären Bandes führen würde. c. Vorrang außergerichtlicher Erledigung: (a) Außergerichtliche Absprache: Der Anspruch auf Zustimmung ist "niederschwellig" ausgestaltet, damit ein gerichtliches Verfahren nur ausnahmweise erforderlich wird, BT-Drs.16/6561 S.11. Ein gerichtliches Verfahren ist nur dann erforderlich und zulässig, wenn die Zustimmung verweigert wird, BT-Drs.16/6561 S.11 f. (b) [...]