(>Besonderheiten für das Kind / >Besonderheiten für die Behörde) (>§ 1600b im Kontext) 2. Beginn der Frist / 3. Hemmung der Frist / 4. Neubeginn der Frist 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Vaterschaft kann binnen 2 Jahren gerichtlich angefochten werden" (§ 1600b I BGB). Bei Anfechtung durch das Kind: >Dazu. b. Bedeutung: Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, OLG Brandenburg DRsp 2001/9208 = FamRZ 2001,1630. Sie ist von Amts wegen zu beachten, OLG Karlsruhe FamRZ 2013,555. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich, OLG Dresden DRsp 2002/6098 = FamRZ 2002,35. In Übergangsfällen: >Dazu. c. Was heißt "gerichtlich"? Mit Eingang beim zuständigen Gericht: >Dazu. d. Wann läuft die Frist ab (Beginn: s.u.)? Taggenau 2 Jahre nach ihrem Beginn (>s.u). Dies ergibt sich aus § 188 II BGB (Text), Palandt[75.] 1600b R.5. Die Verlängerung zum Jahresende bei kurzen Verjährungsfristen gilt hier nicht. Wenn die Frist am 13.1.2007 begonnen hat, [...]