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(>Veräußerungspassiva / >Unveränderlich? / >Aktiva) 2.b. Zweifelsfälle 1. Kommt es auf Passiva überhaupt an? a. Beim Anfangsvermögen: (a) Seit 1.9.2009 (dazu): Ja, auch negatives Anfangsvermögen ist relevant (dazu). (b) Früher: Verbindlichkeiten eines Ehegatten können dahinstehen, soweit ihnen im Stichtag keine Aktiva gegenüber stehen: Verbindlichkeiten können nämlich nur (dazu) bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (§ 1374 I 2.HS BGB). b. Beim Endvermögen: Hier gilt im Ergebnis das Gleiche (dazu). 2. Wären Verbindlichkeiten abzuziehen? a. Grundsätze: (a) Sind Art und Herkunft der Verbindlichkeit erheblich? Nein. Alle am Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten sind abzuziehen, Palandt[75.] 1376 R.2. Auf Verschulden kommt es nicht an, OLG Köln DRsp 2002/11358 = FamRZ 2002,1406, OLG Karlsruhe DRsp 2003/15001 = FamRZ 2004,461; allerdings würde im Fall des § 1375 II BGB (dazu) der Wert wieder addiert. Auch Verbindlichkeiten, die das Gesetz einem [...]
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