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(>Grundsätze) Passivsalden auf Kapitalkonten, die aus einer Beteiligung an Abschreibungsgesellschaften herrühren, bleiben unberücksichtigt; das negative Kapitalkonto eines Mitgesellschafters besagt nicht, dass in derselben Höhe (oder dass überhaupt) Verbindlichkeiten des Kontoinhabers bestehen (bei den sog. Abschreibungsgesellschaften ist der Minusbetrag vor allem von steuerlichem Interesse), BGH DRap 1992/4100 = FamRZ 1986,37. [...]
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