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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht: die HausrVO ist aufgehoben) 2.c. Sonstige Anordnungen 1. Sind auch Regelungen im Verhältnis zu Dritten möglich? a. Wann ist das zulässig? Nur bei endgültiger Zuweisung der Wohnung: in Betracht kommt dort eine Um- oder Neugestaltung eines Mietverhältnisses (dazu) nach § 5 HausrVO bzw. § 18 LPartG, ferner ggf. die Absicherung des Vermieters (dazu). b. Ansonsten: Die Rechte des Dritten bleiben im WH-Verfahren unberührt. Ist ein Ehegatte neben einem Dritten Mitberechtigter, kann ihm nur der Miteigentumsanteil zugewiesen werden, Rieger FamRZ 2001,1503. Eine Anordnung der Freistellung von Schulden wegen des Hausrats gegenüber einem Dritten nach § 10 I HausrVO (dazu) betrifft nur das Innenverhältnis der Eheleute. 2. Was wäre zwischen den Eheleuten (Lebenspartnern) anzuordnen? a. Gesetzeslage: "Der Richter soll in seiner Entscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung nötig sind" (§ 15 HausrVO). b. Was ist [...]
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