(>Zugewinnausgleich) 1. Die Verfahren haben eine verschiedene Funktion: a. Hausratsverteilung (WH-Verfahren): Gegenstand ist die Verteilung von Sachen bzw. ihren Surrogaten mit wirtschaftlichem Ausgleich nach Billigkeit (einschließlich sozialer Gesichtspunkte). Der Ausgleich geschieht durch ausgewogene Sachzuweisung (dazu), nur hilfsweise durch Anordnung von Ausgleichszahlungen (dazu). b. Zugewinnausgleich (Gü-Verfahren): Hier ist ein rechnerisch präziser Ausgleich eines Vermögenssaldos vorzunehmen (dazu), eine Übertragung einzelner Gegenstände ist die seltene Ausnahme (§ 1383 BGB >dazu). Hier kommt es auf den wirklichen Wert an, Rahm/ Künkel IV R.143. c. Verbindung? Wegen der verschiedenen Verfahrensordnungen können Anträge nur im Scheidungsverbund kombiniert werden, OLG Naumburg DRsp 2007/2140 = FamRZ 2007,920. 2. Das WH-Verfahren ist vorrangig: a. Falls ein WH-Verfahren anhängig oder möglich ist: Das WH-Verfahren ist als lex specialis vorrangig (das gilt [...]