Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen" (§ 1631 III BGB >Text). 2. Wer ist zuständig? a. Falls auch § 1628 BGB gegeben ist (dazu): Wenn zwischen den Eltern erheblicher Streit besteht, geht 1628 BGB (mit Richterzuständigkeit) vor, Rahm/ Künkel IIIB R.477. b. Anderenfalls: (a) Grundsatz: Der Rechtspfleger (§ 3 Nr.2a) RPflG >dazu), Künkel FamRZ 1998,877. (b) Wenn Meinungsverschiedenheiten auch zwischen den Eltern bestehen: Zunächst ist der Richter zuständig (§ 14 I Nr.5 RPflG >dazu). Wenn der Richter die Meinungsverschiedenheit beilegen kann, wird wieder der Rechtspfleger zuständig, Rahm/ Künkel IIIB R.481. 3. Wie ist zu verfahren? a. Nur auf Antrag: (a) Wer ist antragsberechtigt? Die Eltern oder ein Elternteil, BT-Drs. 8/2788 S.49. Der Antragsteller muss Inhaber der Personensorge sein (insoweit sind auch Vormund oder Pfleger befugt), Rahm/ Künkel IIIB [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen