1. Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen" (§ 1631 III BGB >Text). 2. Wer ist zuständig? a. Falls auch § 1628 BGB gegeben ist (dazu): Wenn zwischen den Eltern erheblicher Streit besteht, geht 1628 BGB (mit Richterzuständigkeit) vor, Rahm/ Künkel IIIB R.477. b. Anderenfalls: (a) Grundsatz: Der Rechtspfleger (§ 3 Nr.2a) RPflG >dazu), Künkel FamRZ 1998,877. (b) Wenn Meinungsverschiedenheiten auch zwischen den Eltern bestehen: Zunächst ist der Richter zuständig (§ 14 I Nr.5 RPflG >dazu). Wenn der Richter die Meinungsverschiedenheit beilegen kann, wird wieder der Rechtspfleger zuständig, Rahm/ Künkel IIIB R.481. 3. Wie ist zu verfahren? a. Nur auf Antrag: (a) Wer ist antragsberechtigt? Die Eltern oder ein Elternteil, BT-Drs. 8/2788 S.49. Der Antragsteller muss Inhaber der Personensorge sein (insoweit sind auch Vormund oder Pfleger befugt), Rahm/ Künkel IIIB [...]