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(>Entstehung der Sorge / >Ausübung der Sorge) 3. Einzelne Bestandteile der tatsächlichen Personensorge 1. Übersicht: a. Gesetzeslage: (a) § 1629 I 1 BGB: "Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes" (Text). (b) § 1631 I BGB: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen" (Text). b. Die Haupt-Bestandteile sind: (1) Die gesetzliche Vertretung (§ 1629 I 1 BGB, s.u.2.) sowie (2) Die tatsächliche Sorge wegen der Person (>s.u.), BayObLG DRsp 1999/717 = NJW 1999,293 = FamRZ 1999,179. c. Was ist mit dem Umgangsrecht? Das ist kein Teilbereich der Sorge, OLG Köln DRsp 2001/11697 = FamRZ 2002,404, OLG Dresden DRsp 2003/2815 = FamRZ 2003,1306, OLG Naumburg DRsp 2006/22295 = FamRZ 2006,1046 /1. Demgegenüber ist das Umgangsbestimmungsrecht Bestandteil der Personensorge (>s.u.). d. Auskunftsansprüche: Aus der elterlichen Sorge können sich [...]
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