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Das volljährige Kind muss zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen vortragen. Bei ausbildungsbedingten Verzögerungen trägt das volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Gründe, die zur Verzögerung geführt haben, unschädlich für den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung sind (OLG Schleswig, OLGReport Schleswig 2003, 13; Soyka, Die Berechnung des Volljährigenunterhalts, 4. Aufl. 2011, Rdnr. 40; Bißmaier, FamRB 2005, 336, 337; vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 1006). Bei Arbeitslosigkeit muss der Volljährige umfassend zur Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit vortragen (Soyka, a.a.O., Rdnr. 50; siehe näher Teil 7/2.3.2.2.9.4.3). Der Volljährige muss zu den auf seinen Bedarf anzurechnenden Einkünften umfassend vortragen. Dies betrifft auch sonstige, bedarfsmindernde Umstände, z.B. das bedarfsdeckende Zusammenleben in einer Partnerschaft (BGH, FamRZ 2008, 594; BGH, FamRZ 1995, 291, 293; BGH, FamRZ 1995, 343, 344; siehe dazu Teil [...]
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