Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten tritt grundsätzlich ein zur Unterhaltsabänderung berechtigender Umstand ein (OLG Brandenburg, ZfJ 2005, 125). Bei einem Abänderungsverfahren trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der Verhältnisse. Im Übrigen bleibt es grundsätzlich bei der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Koblenz, FamRZ 1999, 676, 677). Begehrt also das volljährige Kind einen höheren Unterhalt als tituliert, muss es zu sämtlichen einleitend dargestellten Punkten vortragen. Ein (unbefristeter) Titel – gleich welcher Art – über den Unterhalt des minderjährigen Kindes wirkt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus (siehe näher Teil 7/2.3.2.2.8.4). Das höheren Unterhalt begehrende volljährige Kind muss dann Abänderung nach §§ 238 ff. FamFG beantragen, einem Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1692; für im einstweiligen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen