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Solange ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, also während der Ausbildung, trifft das volljährige Kind regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit. Dies gilt insbesondere für volljährige Schüler, die neben dem Schulbesuch generell keine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1996, 707, 708). Für Studenten bzw. sonstige Auszubildende gilt im Grundsatz dasselbe (OLG Bremen, FamRZ 2013, 1050; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1067 m.N.). Der Unterhaltsberechtigte soll sich, auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen, mit ganzer Kraft sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit seiner Ausbildung widmen, um diese mit bestmöglichem Erfolg innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Das gilt ebenso für die Ferienzeiten (BGH, FamRZ 1995, 475; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1067), die einerseits der notwendigen Erholung, andererseits aber auch der Wiederholung und Vertiefung des Erlernten bzw. der Vorbereitung auf den nachfolgenden [...]
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