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Hinsichtlich der ausbildungsbedingten Kosten trifft auch das volljährige Kind die Obliegenheit, die Kosten möglichst gering zu halten. Zwar steht jedem volljährigen Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, Lebensgestaltungsautonomie zu. Andererseits sind Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet (§ 1618a BGB). Die Zumutbarkeit einer Ausbildungsfinanzierung ist nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt. Wesentliche Gesichtspunkte sind auch, wie lange eine Ausbildung dauert und inwieweit die Eltern hierfür aufzukommen haben (BGH, FamRZ 2006, 1100, 1103; BGH, FamRZ 1998, 671). Vermeidbare Kosten kann das Kind deshalb nicht von der erzielten Vergütung abziehen. Dies sollte vor allem bei hohen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Insoweit kann dem volljährigen Kind auch ein Umzug zum Ausbildungsort zumutbar sein (BGH, FamRZ 2009, 762, 765; OLG Brandenburg, FamFR 2010, 181; OLG Naumburg, FamRZ 2008, 86, [...]
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