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Die Neufassung des Gesetzestextes legt einerseits fest, dass bei der Betreuung eines unter drei Jahre alten Kindes ein – völlig gesicherter – nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht (Basisunterhaltsanspruch gem. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch stützt sich allein auf die Betreuung des Kindes (kindbezogene Gründe). In § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein verbindlicher Basisunterhalt gewährt, der aber auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist. Betreuen die Eltern ihr Kind allerdings im Wechselmodell, hat dies auch Auswirkungen auf den Basisunterhaltsanspruch des Ehegatten. Es spricht viel dafür, davon auszugehen, dass es beim paritätischen Wechselmodell keinen betreuenden Elternteil i.S.d. § 1570 BGB gibt. Ein „betreuender Elternteil“ muss sein Kind mehr als 50 % betreuen, dies ist aber beim paritätischen Wechselmodell gerade nicht der Fall (siehe dazu ausführlich Viefhues, FuR 2021, 386; Bruske, NZFam 2020, 865). Abgesehen davon [...]
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