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Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehegattenunterhalts – sowohl des Elementarunterhalts als auch des Vorsorgeunterhalts – ist das bereinigte Nettoeinkommen sowohl des Verpflichteten als ggf. auch des Berechtigten. Im ersten Rechenschritt ist der Unterhalt minderjähriger Kinder zu errechnen und abzuziehen, und zwar nicht mit dem Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle, sondern mit dem geringeren sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Zahlbetrag (BGH v. 29.09.2021 – XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965; BGH, FamRZ 2010, 1318; BGH v. 27.05.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 m. Anm. Schürmann; BGH v. 24.06.2009 – XII ZR 161/08; BGH v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08). Dies gilt sowohl für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder (OLG Jena v. 29.08.2011 – 1 UF 324/11, FamRZ 2012, 641). Zwar besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche nicht privilegierter volljähriger Kinder ein Nachrang [...]
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