Der Härtegrund des § 1579 Nr. 6 BGB kann eingreifen, wenn der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB) beizutragen, gröblich verletzt hat. Die praktische Bedeutung dieser Norm ist gering. Der Familienunterhalt umfasst alle unterhaltsrechtlich relevanten Tatbestände. Die Verletzung muss „gröblich“ sein. Es soll so vermieden werden, dass die „Haushaltsvernachlässigung“ verbreiteter Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden kann. Eine längere Zeit hindurch ist ab einem Zeitraum von einem Jahr anzunehmen (OLG Celle, FamRZ 1981, 576). Beim Härtegrund des § 1579 Nr. 6 BGB handelt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen Härteklausel, die § 1587c Nr. 3 BGB a.F. nachgebildet ist. Dabei ist anerkannt, dass ein Ehegatte, der nach der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht in anderer Weise als durch Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen hat, zur Sicherung des [...]