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Die Bestimmung des § 1579 Nr. 8 BGB ist der Auffangtatbestand für ebenso schwerwiegende Gründe. Er setzt daher eine objektiv unzumutbare Belastung des Verpflichteten (OLG Celle, FamRZ 1986, 912) und besondere kränkende oder anstößige Begleitumstände (BGH, FamRZ 1995, 344) oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten voraus, ohne dass es entscheidend auf ein Verschulden des Berechtigten (OLG Hamm, FamRZ 1998, 372) ankäme. Der Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB kann nach § 1579 Nr. 8 BGB entfallen bzw. gekürzt werden, wenn die Eheleute nach der Trennung nur kurz zusammengelebt haben und der Berechtigte keine ehebedingten Nachteile hat (BGH, FamRZ 1988, 930); die Eheleute davon abgesehen haben, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, weil bei einem Partner noch eine kirchliche Vorehe besteht (BGH, FamRZ 1994, 558); die Ehefrau nach der Trennung ein nichteheliches Kind gebärt und alleine deshalb ihrer an sich wieder bestehenden Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen kann (OLG [...]
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